Leistungen

Personalausweis und vorläufiger Personalausweis

Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und der Meldepflicht unterliegt oder sich überwiegend in Deutschland aufhält, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen (Ausweispflicht). Wer einen gültigen Reisepass besitzt, benötigt keinen Personalausweis. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden. Ebenfalls auf Antrag kann Deutschen, die keine Wohnung in Deutschland haben, ein Personalausweis ausgestellt werden.

Es besteht keine Pflicht, den Ausweis mit sich zu führen. Der Personalausweis muss auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z.B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt werden.

Seit dem 1. November 2010 kann der neue Personalausweis im Scheckkartenformat beantragt werden. Er löst den bisherigen Personalausweis ab. Alle alten Personalausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Ein vorzeitiger Umtausch des alten Personalausweises ist aber jederzeit möglich.

Der neue Personalausweis kann genauso wie bisher als sogenannter Sichtausweis verwendet werden. Daneben bietet er durch einen Ausweis-Chip neue Funktionen.

Eine neue Möglichkeit ist der elektronische Identitätsnachweis, auch eID-Funktion (eID = electronic Identity) genannt. Die Daten, die bisher optisch vom Dokument ablesbar waren, sind nun zusätzlich in einem Ausweis-Chip gespeichert. Damit können Sie sich im Internet elektronisch ausweisen, sowohl gegenüber Behörden im E-Government als auch gegenüber privatwirtschaftlichen Dienstleistungsanbietern wie beispielsweise beim Onlinebanking. Die Nutzung der eID-Funktion ist freiwillig und kann auf Ihren Wunsch hin jederzeit durch die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde ein- oder ausgeschaltet werden. Sie können die eID-Funktion erst ab 16 Jahren verwenden.

Im Chip des neuen Personalausweises sind zukünftig ein Foto und, wenn der Antragsteller dies wünscht, die Fingerabdrücke abgelegt. Diese Funktion wird auch Biometriefunktion genannt. Foto und Fingerabdruck sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbeamten zugänglich.

Die dritte neue Funktion ist die Unterschriftsfunktion, auch Signaturfunktion genannt. Sie wirkt wie eine persönliche, dabei aber digitale Unterschrift. Mit ihr können Verträge, Anträge und Urkunden online unterzeichnet werden, die sonst nur per Schriftform rechtsverbindlich wären. Die Nutzung der Unterschriftsfunktion ist freiwillig. Hierfür müssen Sie ein sogenanntes Signaturzertifikat erwerben. Dieses Zertifikat wird jedoch nicht von den Personalausweisbehörden ausgestellt, sondern von speziellen Dienstleistern (den Signaturanbietern), die nach dem Signaturgesetz (SigG) zugelassen sind. Eine Liste der zugelassenen Signaturanbieter finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die eID-Funktion Ihres Personalausweises eingeschaltet sein muss.

Alle wichtigen Informationen über den neuen Personalausweis finden Sie in der Broschüre "Alles Wissenswerte zum neuen Personalausweis" und auf den Informationsseiten "Der neue Personalausweis" des Bundesinnenministeriums.

Nach wie vor ist der Personalausweis auch ein hoheitliches Dokument, mit dem Sie in viele Länder auch ohne Reisepass einreisen können. 

Vorläufiger Personalausweis

Der vorläufige Personalausweis dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Ausstellung des Personalausweises zu überbrücken. 

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist vom Alter des Ausweisinhabers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Personalausweis sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Ein vorläufiger Personalausweis kann für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt und nicht verlängert werden.

Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht zulässt oder verändert worden ist oder wenn Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über Wohnort und Wohnung).

Achtung: Spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Personalausweis beantragt werden. Der Personalausweis reicht in der Regel nicht für die Einreise in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) aus.

Änderungen im Personalausweis

Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Zuzügen und Umzügen innerhalb der Gemeinde und bei Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert. Eine Änderung der Personalien im Personalausweis (z.B. der Name nach einer Eheschließung) ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

Deutsche, die im Ausland leben (Auslandsdeutsche)

Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland können ihren Personalausweis bei der vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretung, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten, beantragen oder ändern lassen.

Verlust des Personalausweises/Sperrung

Haben Sie den Personalausweis verloren, sind Sie verpflichtet, den Verlust und gegebenenfalls das Wiederauffinden des Dokumentes unverzüglich bei der Gemeinde anzuzeigen.

Ist der elektronische Identitätsnachweis eingeschaltet, müssen Sie diesen zusätzlich über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde sperren lassen. Sie können die eID-Funktion aber auch telefonisch über die Hotline 0180-1-33 33 33 (3,9 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, aus dem Mobilfunknetz maximal 42 Cent/Minute – auch aus dem Ausland erreichbar) sperren lassen. Dort werden Sie nach Ihrem Namen, Geburtsdatum und dem Sperrkennwort gefragt. So kann niemand außer Ihnen Ihren Ausweis sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie im Kapitel "Verlust eines Reisepasses/Personalausweises".

Sofern Sie auch die Unterschriftsfunktion nutzen, müssen Sie den Verlust Ihres Ausweises sofort auch bei Ihrem Signaturanbieter melden und die Funktion sperren lassen.

Zuständige Stelle

die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind

Personalausweisbehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Personalausweisbehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

Hinweis: Wenn Sie keine Wohnung im Inland haben, ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.

BITTE BEACHTEN SIE DEN HINWEIS ZUR TERMINVEREINBARUNG:
Deutsche, die im Ausland leben und einen Personalausweis beantragen möchten, benötigen einen Termin. Dieser kann telefonisch unter der Nummer 704-330 vereinbart werden. Eine Beratung findet nur donnerstags zwischen 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr statt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

-

Verfahrensablauf

Der Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde stellen, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, zu stellen. Bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt die Beantragung durch beide Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Das persönliche Erscheinen des Jugendlichen ist auch in diesem Fall erforderlich, da dessen Identität immer geprüft werden muss.

Bei der Beantragung müssen Sie schriftlich erklären, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis-Chip gespeichert werden sollen. Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen. Kinder müssen eine Unterschrift leisten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises 10 Jahre oder älter sind.

Hinweis: Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin, der vorläufige Personalausweis von der Personalausweisbehörde hergestellt.

Bei der Aushändigung des Ausweises müssen Sie schriftlich erklären, ob Sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen wollen. Soll er nicht genutzt werden, wird die Funktion ausgeschaltet. Bei Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt sind, wird die Funktion vom Ausweishersteller vor Aushändigung des Ausweises ausgeschaltet. Der elektronische Identitätsnachweis kann während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises auf Antrag jederzeit ein- oder ausgeschaltet werden.

Wenn Sie den neuen Personalausweis beantragt haben, erhalten Sie mit der Post eine Geheimnummer, eine Entsperrnummer und das Sperrkennwort. Wenn Sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen wollen, benötigen Sie diese Angaben zur Nutzung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises.

Fristen

Die Bearbeitungsdauer beträgt ungefähr drei bis sechs Wochen. Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen sofort ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • alter Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise alter Kinderausweis, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde sowie Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten oder Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
    Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.

Hinweis: Es werden nur Lichtbilder akzeptiert, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Informationen zu den Lichtbildern gibt auch die Bundesdruckerei.

Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden) erforderlich sein. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.

Kosten

  • antragstellende Person ab 24 Jahren: 37 Euro
  • antragstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 Euro
  • eID-Karte für Unionsbürger: 37 Euro
  • vorläufiger Personalausweis: 10 Euro
  • erstmaliges Einschalten beziehungsweise jedes Ausschalten der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres und Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN: gebührenfrei
  • nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
  • nachträgliches Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
  • Ändern der PIN (z.B. PIN vergessen): 6 Euro
  • Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
  • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
  • Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

Hinweis: Bei verschiedenen Gebührentatbeständen wird bei Unzuständigkeit oder Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro erhoben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ungefähr drei bis sechs Wochen. Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen sofort ausgestellt.

Hinweise

Auch wenn Personalausweise für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Personalausweise müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben.

Freigabevermerk

"13.01.2021"