Die Last mit dem Laub
Streupflichtsatzung der Stadt regelt auch die Beseitigung der bunten Blätter
Die bunten Blätter an den Bäumen sprechen eine deutliche Sprache: es ist Herbst. Allerdings fallen die Blätter auch in riesigen Mengen auf Straßen und Wege. Und hier können sie dann zur rutschigen Gefahr für die Passanten werden. Wer muss wie und in welchem Umfang handeln? Hier gilt quasi dasselbe wie beim Winterdienst. Alles nachzulesen in der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. Nach dieser Satzung sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege zu reinigen.
Wichtig: Der Kehricht ist nach § 4 Abs.3 demnach sofort zu beseitigen und darf weder den Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden, heißt es hier. Sprich: Das Laub mit Laubbläsern auf die Straße zu pusten, damit dieses dann von der Straßenreinigung mitgenommen wird, ist nicht erlaubt. Da die Entsorgung dann zu Lasten der Allgemeinheit geht und das Laub die Gullys verstopfen könnte.
Dass Fußgängerinnen und Fußgänger sicher ans Ziel gelangen und Bürgersteige begehbar bleiben, dafür sorgt die städtische „Streupflichtsatzung“. Sie regelt die Pflichten zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege. Unter anderem sind Flächen, so heißt es dort, auf solcher Breite zu reinigen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. In der Regel: mindestens auf einer Breite von 1,50 Meter. Wie oft der Eigentümer oder Mieter fegen muss, hängt auch von der Laubmenge ab.
Immer wieder beschweren sich Bürgerinnen und Bürger bei der Stadtverwaltung, dass das Laub auf „ihrem“ Gehweg nicht von ihnen, sondern vom Baum der Nachbarn stamme. Hier gilt: Das Laub entfernen muss der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Blätter liegen.
Die Streupflichtsatzung gibt es auch auf Internetseite der Stadt Weil am Rhein: Satzungen und Ortsrecht | Weil am Rhein.
