Rücksicht statt Raketen

Silvester in Weil am Rhein: Was ist erlaubt und was nicht / Verbotszonen / Gefahr nicht unterschätzen

Laut und nicht ungefährlich: Für das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen gelten bestimmte Regeln. Foto: Pixabay

Für manche ist es ein buntes Schauspiel am Himmel, für andere lediglich eine laute, teure und umweltbelastende Tradition. Unbestritten ist jedoch: In Weil am Rhein existieren Bereiche, in denen das Abbrennen von Feuerwerk untersagt ist. Außerdem: Böllern ist nur an Silvester erlaubt, also zwischen dem 31. Dezember und dem 1. Januar. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
 
Da die Regeln leider nicht immer beachtet werden, bittet die Stadtverwaltung erneut um gegenseitige Rücksichtnahme. Die explosionsartigen Knallgeräusche zu jeglicher Tag und Nachtzeit, wie Bürgerinnen und Bürger immer wieder berichten, werden als unerwartet, bedrohlich und störend wahrgenommen. Sie können Angst auslösen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinträchtigen. Viele Menschen, aber auch Tiere sind davon betroffen.
 
Dass das Abrennen von Feuerwerkskörpern auch gefährlich sein kann, darauf möchte die Stadtverwaltung ebenfalls hinweisen. Gerade illegale Böller, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen und unter dem Jahr erworben werden können, können bei unsachgemäßem Gebrauch schwere Verletzungen nach sich ziehen. Vom möglichen Sachschaden abgesehen.
 
Darf man eigentlich überall pyrotechnische Gegenstände zünden? Nein. Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung ist das in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden – etwa Fachwerkhäusern – verboten. Der Schutzradius beträgt rund 200 Meter.
 
Solche Verbotszonen finden sich im Weiler Stadtgebiet unter anderem in Altweil, Ötlingen, in Teilen von Märkt sowie im Haltinger Oberdorf. Die Verwaltung appelliert eindringlich an die Bevölkerung, diese Sicherheitsbereiche einzuhalten und dort auf Feuerwerk zu verzichten. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
 
Der Verkauf von Raketen, Böllern und ähnlichen Artikeln ist ausschließlich vom 29. bis 31. Dezember erlaubt. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen zudem nur zwischen dem 31. Dezember und dem 1. Januar abgebrannt werden. Zu dieser Kategorie zählen unter anderem Raketen, Schwärmer, Knallkörper und Batterien.
 
Besonders riskant ist illegal erworbenes Feuerwerk aus dem Ausland sowie ältere Feuerwerkskörper aus den Vorjahren. Diese sind häufig abgelaufen und bergen ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Ob ein Feuerwerkskörper den gesetzlichen Vorgaben entspricht, zeigt die CE-Kennzeichnung. Trägt er die vierstellige Nummer 0589, wurde er nach dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe geprüft und zertifiziert.
 
Und danach? Bei aller Silvesterfreude erinnert die Stadtverwaltung an die Pflicht zur Sauberkeit. Bürgerinnen und Bürger sollten die Reste ihres Feuerwerks nach dem Abbrennen von Straßen und Plätzen entfernen und ordnungsgemäß entsorgen.
 
Die Stadtverwaltung nimmt Ruhestörungen durch Böller & Co. ernst und bittet darum, sich umgehend an die Polizei zu wenden, wenn wieder Feuerwerkskörper vor Silvester gezündet werden. Mit dieser steht auch das Rechts- und Ordnungsamt der Stadt in Kontakt. Die Ordnungskräfte gehen bereits zahlreichen Hinweisen nach.
 
Die Stadtverwaltung bittet in diesem Zusammenhang auch alle Eltern und Erziehungsberechtigte, sich mit ihren Kindern und Jugendlichen über dieses Thema auszutauschen und sie darauf aufmerksam zu machen, dass nicht nur Dritte unnötig gestört werden, sondern dass das Hantieren mit Feuerwerkskörpern schlichtweg auch gefährlich ist.