Vorhandene Daten dienen als Grundlage

Das Finanzamt Lörrach informiert: Änderungen am Grundbesitz müssen angezeigt werden

Verschiedene Änderungen am Grundbesitz sind dem Finanzamt künftig anzuzeigen. Foto: Pixabay

Wie das Finanzamt Lörrach mitteilt sind Eigentümerinnen und Eigentümerinnen nach dem Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) künftig verpflichtet, verschiedene Änderungen am Grundbesitz dem Finanzamt anzuzeigen. Dies sei eine Neuerung zur bisherigen Einheitsbewertung. Weiter heißt es: Die Anzeigen dienten auch der Aktualität und Richtigkeit der vorhandenen Daten als Grundlage für die kommenden Hauptfeststellungen.


Grundsteuer - Änderungen am Grundbesitz
Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (beispielsweise ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie bis 31. März des Folgejahres beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.

Sie müssen eine Anzeige abgeben, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt:

... der bisherige Grundsteuerwert ändert sich
Beispiel: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es wird eine Teilfläche verkauft.

... die Vermögensart ändert sich
Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen.

... es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können
Beispiel: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt.

... es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können
Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt.

... die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen sind
Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt.

... sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann.
Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerbliches Unternehmen vermietet oder verkauft.


Bei folgenden Änderungen müssen Sie keine Anzeige abgeben:

- Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, bauliche Veränderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude

- Eigentümerwechsel

- Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse



Wenn Sie eine in 2025 eingetretene Änderung noch nicht angezeigt haben, holen Sie das umgehend nach. Die Anzeige, so das Finanzamt, muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal "Mein ELSTER" machen. Hierfür stellt Ihnen die Finanzverwaltung im Portal "Mein ELSTER“ das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung.

Wenn Sie schon Ihre Grundsteuererklärung über "Mein ELSTER" abgegeben haben, können Sie einfach die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.


Weitere Informationen erhalten Sie unter www.grundsteuer-bw.de oder bei Ihrem Finanzamt.