Leistungen

Marktwesen bei der Stadt Weil am Rhein

Das Sachgebiet "Märkte" innerhalb des Rechts- und Ordnungsamts ist zuständig für die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten. Gleichzeitig werden von dieser Dienststelle auch einzelne Märkte oder Veranstaltungen selbst organisiert (Wochenmarkt Rathausplatz, Volksfest der Schausteller). Hier erhalten Sie Informationen und Dienstleistungen rund um das Thema "Marktwesen" bei der Stadt Weil am Rhein.

Marktfestsetzung
Messen, Ausstellungen und Märkte (Jahrmärkte, Spezialmärkte, Wochenmärkte) sowie Volksfeste, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten stattfinden sollen, müssen vom Veranstalter beantragt und von der zuständigen Behörde festgesetzt werden, wenn an diesen Veranstaltungen Personen teilnehmen, die ihre Waren gewerbsmäßig anbieten. Der Veranstalter kann die Veranstaltung jedoch auch als "privaten Markt" ohne Festsetzung durchführen, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen. Die Festsetzung erfolgt durch einen Bescheid und umfasst die so genannte Marktprivilegien. Soll die Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, ist zusätzlich ein Antrag (formlos) auf Befreiung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz erforderlich.

Neben den festgesetzten Märkten gibt es noch weitere Markttypen. Dies sind der private Markt mit gewerblichen Anbietern und der private Markt mit nichtgewerblichen Anbietern.

Privater Markt mit gewerblichen Anbietern
Um einen privaten Markt handelt es sich, wenn Gewerbetreibende Waren und Dienstleistungen anbieten, ohne dass die Veranstaltung von der zuständigen Behörde gemäß der Gewerbeordnung festgesetzt ist. Durch die fehlende Festsetzung sind Veranstalter und Anbieter nicht im Genuss der Marktprivilegien. Das bedeutet, dass alle Marktbeschicker über eine Reisegewerbekarte verfügen müssen. Haben nicht alle Markthändler eine Reisegewerbekarte, ist in der Regel eine (gebührenpflichtige) Marktfestsetzung erforderlich.

Private Veranstaltung mit nichtgewerblichen Anbietern
Um eine private Veranstaltung handelt es sich, wenn nicht gewerbliche Anbieter (z.B. Hobbysammler, Bastler) ihre Gegenstände ausstellen, um sie an Interessierte zu verkaufen. Da keine gewerblichen Anbieter beteiligt sind, unterliegt diese Veranstaltung nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung und des Gesetzes über die Ladenöffnung. Eine gewerberechtliche Marktfestsetzung ist somit nicht möglich. Für diese Veranstaltungen gelten die allgemeinen Ordnungs- und Polizeivorschriften.

Für jeden Veranstaltungstyp gelten unterschiedliche Genehmigungsanforderungen und Genehmigungsvorschriften. Daher empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, wenn Sie eine Marktveranstaltung planen.

Marktprivilegien
Durch die Festsetzung gemäß den Vorschriften der Gewerbeordnung werden Aussteller und Anbieter von bestimmten gesetzlichen Verboten und Beschränkungen freigestellt, insbesondere

  • sind die Vorschriften über das stehende Gewerbe nicht anzuwenden
  • entfällt die Reisegewerbekartenpflicht für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, soweit die Leistungen vom festgesetzten Gegenstand der Veranstaltung umfasst werden
  • treten die im Festsetzungsbescheid genannten Öffnungszeiten an die Stelle der normalen Öffnungszeiten
  • bleiben die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung und des Jugendschutzgesetzes unberührt
  • findet das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen keine Anwendung
  • dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen auch ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis ausgegeben werden. Für Alkoholausschank ist jedoch eine vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebes erforderlich.

Bewirtung auf Messen, Ausstellungen und Märkten
Die vorübergehende Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken bedarf keiner gesonderten gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Grundsätzlich bedarf die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle jedoch eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz. Dies gilt sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Veranstaltungen.

 

 

Zuständige Stelle

  • Für die Marktfestsetzung sowie eine vorübergehende Gestattung des Gaststättenbetriebes (bei Alkoholausschank): Rechts- und Ordnungsamt, Frau Laura Seewald, Tel. 07621/704-301, E-Mail: l.seewald@weil-am-rhein.de
  • Für die Erlaubnis zur Plakatierung: Abteilung Tiefbau und Verkehr, Frau Andrea Grasser, Tel. 07621/704-674, E-Mail: a.grasser@weil-am-rhein.de

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Formular "Antrag auf Festsetzung eines Marktes"

Voraussetzungen für die Marktfestsetzung sind

  • die Veranstaltung muss den Kriterien für eine Messe, Ausstellung, eines Marktes oder Volksfestes entsprechen
  • die erforderliche Zahl von gewerblichen Teilnehmern muss vorliegen
  • die Zuverlässigkeit des Veranstalters

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit muss der Veranstalter und die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person

  • ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als 6 Monate ist, sowie
  • einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als 6 Monate ist, vorlegen.

Außerdem benötigt die Genehmigungsbehörde

  • Angaben über Ort, Zeitraum und Öffnungszeit
  • ein Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren
  • ein Verzeichnis über die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Anbieter bzw. Aussteller, getrennt nach gewerblichen und nicht gewerblichen Anbietern
  • die Teilnahmebedingungen/Marktordnung
  • einen Lageplan, aus dem die Aufstellung der Teilnehmer ersichtlich ist
  • den Nachweis über eine während der Veranstaltung gültige Haftpflichtversicherung
  • die Zustimmung des Grundstückseigentümers

Verfahrensablauf

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Fristen

Der Antrag sollte wegen der erforderlichen Beteiligung weiterer Stellen (z.B. Handwerkskammer, Straßenverkehrsbehörde, u.a.) mindestens 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin beim Rechts- und Ordnungsamt - Marktwesen vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

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Kosten

Für die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten wird eine Gebühr nach den Vorschriften der Link zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Weil am Rhein (Punkt 24.7 des Gebührenverzeichnisses) erhoben.

Bearbeitungsdauer

Der Antrag sollte wegen der erforderlichen Beteiligung weiterer Stellen (z.B. Handwerkskammer, Straßenverkehrsbehörde, u.a.) mindestens 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin bei der Baurechtsabteilung vorliegen.

Hinweise

Zum Stichwort Jahrmarkt:

Termine: Jahrmärkte (Krämermärkte) sind jeweils am ersten Freitag des Monats April und am ersten Freitag des Monats September in der Hauptstraße (Höhe Berliner Platz).

Bewerbungen für einen Standplatz sind zu richten an:
RGE Arbeitsgemeinschaft Veranstaltung & Werbung
www.jahrmarkt-suedbaden.de

Zum Stichwort Volksfest:

Das Volksfest der Schausteller beginnt immer Ende März und dauert 9 Tage. Die Veranstaltung ist auch unter dem Namen "Weiler Rummel" bekannt. Das Volksfest findet auf dem Festplatz beim Dreiländergarten statt. Es handelt sich um einen reinen Vergnügungspark.

Bewerbungen für einen Standplatz auf dem Volksfest sind an die Stadtverwaltung, Rechts- und Ordnungsamt - Marktwesen zu richten. Bitte reichen Sie Ihre Bewerbung bis spätestens 31. Oktober ein. Erforderliche Unterlagen: Foto und Beschreibung des Geschäftes mit Angabe des Platzbedarfs / Kopie der gültigen Reisegewerbekarte / Nachweis über gültige Haftpflichtversicherung.

Satzung über das Volkfest der Stadt Weil am Rhein

Zum Stichwort Wochenmarkt:

Termine: Der Wochenmarkt auf dem Rathausplatz findet jeden Mittwoch und Samstag statt. Die Öffnungszeiten sind von 7.00 bis 12.00 Uhr. In den Wintermonaten beginnt der Markt erst um 7.30 Uhr.

Auf dem Wochenmarkt werden Lebensmittel, insbesondere landwirtschaftliche Produkte von Selbsterzeugern, Pflanzen, Blumen, Metzgereiprodukte, Backwaren, Honig, Geflügelprodukte, usw. angeboten.

Gebühren: Die Standgebühren sind in der Wochenmarktssatzung geregelt. Sie betragen je Markttag 0,60 Euro je laufenden Meter Standplatz sowie 1,00 Euro für den Stromanschluss pro Markttag. Wird ein Marktstand (Bretter, Bänke, Böcke) benötigt, kann dieser gegen eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro pro Markttag ausgeliehen werden.

Standplatzanfragen: Bitte richten Sie Ihre Platzanfrage formlos an das Rechts- und Ordnungsamt - Marktwesen und nennen Sie Platzbedarf, die Warenart, die Sie anbieten möchten und an welchen Markttagen Sie teilnehmen möchten. Gerne auch ein Foto beifügen.

Satzung über den Wochenmarkt der Stadt Weil am Rhein

Homepage "Direktvermarkter Landkreis Lörrach" (mit Bildern des Wochenmarkts)

 

Freigabevermerk

Stadt Weil am Rhein, den 09.08.2012