… für eigengenutzten Wohnraum?
Ja, Wohnungen auf dem eigenen Grundstück bzw. Eigentumswohnungen sind ebenfalls steuerpflichtig, wenn diese Wohnungen durch den Eigentümer selbst genutzt werden.
… wenn ich auf die Nebenwohnung in Weil am Rhein aus beruflichen Gründen oder aufgrund meiner Ausbildung bzw. meines Studiums angewiesen bin?
Grundsätzlich unterliegt das Innehaben einer Nebenwohnung der Zweitwohnungssteuerpflicht. Dabei ist es nicht relevant, aus welchen Gründen die Zweitwohnung benötigt wird. Somit fallen auch Auszubildende, Studierende und Berufstätige unter die Zweitwohnungssteuerpflicht.
Die Zweitwohnungssteuersatzung sieht allerdings vor, dass die Wohnung einer nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Person, die aus beruflichen Gründen nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet eine Zweitwohnung in Weil am Rhein innehat, von der Zweitwohnungssteuer befreit ist, wenn sich die gemeinsam genutzte Wohnung außerhalb von Weil am Rhein befindet.
… wenn ich mit Nebenwohnung in der Wohnung meiner Eltern (Kinderzimmer) gemeldet bin?
Die Zweitwohnungssteuersatzung nimmt das Kinderzimmer im Elternhaus von der Steuerpflicht aus. Befindet sich die Nebenwohnung jedoch in einer Einliegerwohnung o.Ä. im Haus der Eltern, so ist die Nebenwohnung steuerpflichtig.
… wenn ich neben einer Nebenwohnung auch meine Hauptwohnung in Weil am Rhein habe?
Ja, weil eine Satzungsregelung, mit der die Weiler Bürger von der Zweitwohnungssteuer für eine Nebenwohnung in Weil am Rhein befreit werden würden, verfassungswidrig ist und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06.12.1983, Az: 2 BvR 1275/79).
… für Wohngemeinschaften
Auch Nebenwohnungen in Wohngemeinschaften unterliegen der Zweitwohnungssteuer. Die Steuer berechnet sich hier nach den Mietanteilen an der Wohnungsgemeinschaft. Hierfür wird die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen zugerechnet. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Es werden nur volljährige Personen berücksichtigt.
… wenn ich über kein eigenes Einkommen verfüge?
Auch in diesem Fall besteht eine Steuerpflicht, da es nur auf die Existenz der Zweitwohnung ankommt. Von wem bzw. mit welchen Mitteln dieser besondere Aufwand einer Zweitwohnung finanziert wird, ist für die Steuererhebung unerheblich.