Zweitwohnungssteuer

Der Gemeinderat der Stadt Weil am Rhein hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 die Einführung der Zweitwohnungssteuer zum 01.01.2026 beschlossen. Hiernach erhebt die Stadt Weil am Rhein eine Steuer auf das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
 
Auf dieser Seite haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen und Formulare zusammengefasst.
 
Für weitere Fragen zur Zweitwohnungssteuer steht Ihnen die Stadtkämmerei – Haushaltsabteilung – unter der Telefonnummer 07621 704-220 oder per E-Mail unter steuer@weil-am-rhein.de zur Verfügung.

Zweitwohnungssteuer – was ist das?

Die Stadt Weil am Rhein erhebt ab dem 01.01.2026 eine Zweitwohnungssteuer. Jede volljährige Person, die in Weil am Rhein eine Zweitwohnung nach dem Melderecht besitzt, ist steuerpflichtig.

Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Zweitwohnungssteuer erhoben?

Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Stadt Weil am Rhein vom 16.12.2025 (Zweitwohnungssteuersatzung). Die Satzung wurde auf Grundlage des § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) beschlossen.

Wie wird die Zweitwohnungssteuer erhoben?

Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird pro Kalenderjahr erhoben und ist einmal jährlich fällig.
 
Alle Personen, die einen Nebenwohnsitz in Weil am Rhein gemeldet haben, werden durch die Stadtkämmerei angeschrieben und zur Abgabe eine Steuererklärung aufgefordert.

Ab wann wird die Zweitwohnungssteuer erhoben und wann ist sie fällig?

Die Zweitwohnungssteuer wird zum 01.01.2026 eingeführt und ist erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Danach ist sie jährlich am 1. Juli fällig.

Wann beginnt und wann endet die Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht entsteht immer am 1. Januar. Wird eine Zweitwohnung erst nach dem 1. Januar bezogen bzw. tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, beginnt die Steuerpflicht am 1. des Folgemonats nach der Änderung. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Zweitwohnungsverhältnis endet (z. B. durch Wegzug oder Statusänderung zur Hauptwohnung).

Wie hoch ist die Steuer?

Die Steuer beträgt 10 % der jährlichen Nettokaltmiete (Miete ohne Heiz- und Nebenkosten).
 
Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, werden zur Berechnung der Nettokaltmiete 10 % von der Bruttokaltmiete abgezogen.
 
Bei einer Bruttowarmmiete (einschließlich Neben- und Heizkosten) werden 20 % von der Bruttowarmmiete abgezogen.
Bei selbstgenutztem Wohneigentum und Wohnungen, die kostenlos zur Nutzung überlassen werden, beträgt die Steuer 10 % der ortsüblichen Miete.

Wann bin ich von der Zweitwohnungssteuer befreit?

Von der Zweitwohnungssteuer befreit ist das Innehaben einer Wohnung

  • die von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger zu therapeutischen Zwecken oder für Zwecke der Erziehung zur Verfügung gestellt wird.
  • die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dient und sich in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung befindet.
  • die ausschließlich aus beruflichen Gründen, zum Zwecke der Ausbildung oder des Studiums eines nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Einwohners genutzt wird, der seiner Arbeit nicht von der gemeinsamen Wohnung, die sich nicht im Stadtgebiet befindet, aus nachgehen kann.
  • eines erwachsenen Kindes im Haushalt seiner Eltern (Kinderzimmer), die lediglich zu Übernachtungszwecke genutzt wird.

Besteht Steuerpflicht…

… für eigengenutzten Wohnraum?

Ja, Wohnungen auf dem eigenen Grundstück bzw. Eigentumswohnungen sind ebenfalls steuerpflichtig, wenn diese Wohnungen durch den Eigentümer selbst genutzt werden.

… wenn ich auf die Nebenwohnung in Weil am Rhein aus beruflichen Gründen oder aufgrund meiner Ausbildung bzw. meines Studiums angewiesen bin?

Grundsätzlich unterliegt das Innehaben einer Nebenwohnung der Zweitwohnungssteuerpflicht. Dabei ist es nicht relevant, aus welchen Gründen die Zweitwohnung benötigt wird. Somit fallen auch Auszubildende, Studierende und Berufstätige unter die Zweitwohnungssteuerpflicht.

Die Zweitwohnungssteuersatzung sieht allerdings vor, dass die Wohnung einer nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Person, die aus beruflichen Gründen nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet eine Zweitwohnung in Weil am Rhein innehat, von der Zweitwohnungssteuer befreit ist, wenn sich die gemeinsam genutzte Wohnung außerhalb von Weil am Rhein befindet.

… wenn ich mit Nebenwohnung in der Wohnung meiner Eltern (Kinderzimmer) gemeldet bin?

Die Zweitwohnungssteuersatzung nimmt das Kinderzimmer im Elternhaus von der Steuerpflicht aus. Befindet sich die Nebenwohnung jedoch in einer Einliegerwohnung o.Ä. im Haus der Eltern, so ist die Nebenwohnung steuerpflichtig.

… wenn ich neben einer Nebenwohnung auch meine Hauptwohnung in Weil am Rhein habe?

Ja, weil eine Satzungsregelung, mit der die Weiler Bürger von der Zweitwohnungssteuer für eine Nebenwohnung in Weil am Rhein befreit werden würden, verfassungswidrig ist und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06.12.1983, Az: 2 BvR 1275/79).

… für Wohngemeinschaften

Auch Nebenwohnungen in Wohngemeinschaften unterliegen der Zweitwohnungssteuer. Die Steuer berechnet sich hier nach den Mietanteilen an der Wohnungsgemeinschaft. Hierfür wird die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen zugerechnet. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Es werden nur volljährige Personen berücksichtigt.

… wenn ich über kein eigenes Einkommen verfüge?

Auch in diesem Fall besteht eine Steuerpflicht, da es nur auf die Existenz der Zweitwohnung ankommt. Von wem bzw. mit welchen Mitteln dieser besondere Aufwand einer Zweitwohnung finanziert wird, ist für die Steuererhebung unerheblich.

Wann und wie ist die Zweitwohnungssteuer zu bezahlen?

Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Sie ist, sofern kein neuer Bescheid erlassen wird, immer am 1. Juli eines Jahres zu begleichen. Die Steuer kann durch Überweisung auf eines der städtischen Bankkonten, durch Einzahlung bei der Stadtkasse / dem Kassenautomaten oder durch Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandates beglichen werden.

Welche Pflichten habe ich, wenn ich einen Nebenwohnsitz in Weil am Rhein besitze?

Inhaber/Inhaberinnen einer Zweitwohnung sind zur Abgabe einer Steuererklärung anhand eines amtlichen Vordruckes, der durch die Stadt Weil am Rhein zur Verfügung gestellt wird, verpflichtet. Die Steuererklärung kann entweder auf dem Postweg oder elektronisch eingereicht werden.
 
Eine An-, Ab- und Ummeldung muss der Stadtkämmerei – Haushaltsabteilung – innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Dies gilt auch, wenn der Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz wird.
 
Der Inhaber/die Inhaberin einer Zweitwohnung ist zudem verpflichtet, die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen (z. B. Änderungen der Miethöhe) der Stadtkämmerei – Haushaltsabteilung – unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für den Wegfall eines Steuerbefreiungstatbestandes.

Wie kann ich eine Steuererklärung einreichen und welche Unterlagen muss ich beifügen?

Das Formular für die Steuererklärung finden Sie hier: wird nachgereicht
 
Folgende Unterlagen sind der Steuererklärung beizufügen:

  • Mietvertrag, Mietänderungsvertrag, Mietbescheinigung o.Ä. 
  • Ausbildungs-/ Studiennachweise oder Arbeitsbescheinigung bei der Steuerbefreiung aus beruflichen Gründen 
  • Nachweis über die therapeutischen / erzieherischen Tätigkeiten sowie Bestätigung des öffentlichen / gemeinnützigen Trägers 
  • ggfs. Schwerbehindertenausweis / Betreuerausweis

Was muss ich tun, wenn ich meinen Nebenwohnsitz in Weil am Rhein aufgebe oder bereits aufgegeben habe?

Bitte melden Sie Ihren Nebenwohnsitz zeitnah beim Meldeamt Ihres Haupt- oder Nebenwohnsitzes ab und teilen Sie der Stadtkämmerei – Haushaltsabteilung – den Tag des Auszuges mit.

Sonstige Hinweise / Kontaktmöglichkeiten

Wer einen Ein- oder Auszug sowie sonstige Änderungen der Stadtkämmerei – Haushaltsabteilung nicht fristgerecht, falsch oder unvollständig meldet, handelt ordnungswidrig und kann dafür belangt werden.

Bei Fragen zur Zweitwohnungssteuer wenden Sie sich bitte an
 
Stadtkämmerei – Haushaltsabteilung
Telefon: 07621 704-220 o. 07621 704-201/204
Telefax: 07621 704-123
E-Mail: steuer@weil-am-rhein.de
 
 
Bei Fragen zu Meldeangelegenheiten wenden Sie sich bitte an
 
Rechts- und Ordnungsamt – Bürgerbüro
Telefon: 07621 704-330
Telefax: 07621 704-123
E-Mail: buergerbuero@weil-am-rhein.de