Leistungen

Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach. Versicherte Frauen müssen die Kosten für eine Hebamme nicht selbst zahlen. Sie haben für diese Zeiten einen Anspruch auf Hebammenhilfe.

Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe (z.B. in Fällen der Adoption oder bei Tod sowie krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter).

Anspruchsdauer:

  • für gesetzlich Versicherte:
    • Bis zum zehnten Tag nach der Entbindung haben Sie Anspruch auf mindestens einen täglichen Besuch durch die Hebamme.
    • Bis Ihr Kind acht Wochen alt ist, können Sie darüber hinaus
      • 16-mal die Hebamme um Rat und Hilfe bitten sowie
      • bei Stillschwierigkeiten bis zum Ende der Abstillphase noch viermal.
    • Im Einzelfall ist auch eine längere Versorgung möglich.
  • für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme zuvor mit Ihrer Versicherung.

Städtischer Zuschuss für die Vor- und Nachsorge durch eine Hebammen

Die Stadt Weil am Rhein bezuschusst ab 01.01.2015 die Vor- und Nachsorge durch eine Hebamme bei der Geburt.

Für ambulant tätige Hebammen haben sich die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen in der letzten Zeit zunehmend erschwert. Daher gibt es leider zunehmend weniger Personen, die als Hebamme tätig sind. Die Vor- und Nachsorge ist für junge Familien aber ein wichtiges Angebot und eine wertvolle Unterstützung. Die Stadt Weil am Rhein hat daher zusammen mit dem Hebammenverband ein Konzept zur Förderung dieser Leistung erarbeitet. Ab 01.01.2015 unterstützt die Stadt Weil am Rhein die Familien mit einem Betreuungsgeld von 30,00 € pro Geburt, damit die Vor- und Nachsorge bei der Geburt durch freiberufliche Hebammen auch in Zukunft erhalten bleiben kann.

Wie kann man das Betreuungsgeld erhalten?

Als werdende Mutter können Sie das Betreuungsgeld bei der Stadtverwaltung Weil am Rhein, Abteilung für Soziales, Schulen und Sport beantragen. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen. Die Hebammen, die in Weil am Rhein tätig sind, können Ihnen das Formular ebenfalls aushändigen. Bitte reichen Sie den Antrag auf Betreuungsgeld bei der Stadtverwaltung, Abteilung Soziales, Schulen und Sport, Rathausplatz 1, 79576 Weil am Rhein (Nebengebäude) ein. Aufgrund des Antrages wird ein Gutschein für das Betreuungsgeld ausgestellt. Mit diesem Gutschein kann die Hebamme nach Erbringung der Leistungen für die Vor- und Nachsorge mit der Stadtverwaltung abrechnen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Stadtverwaltung Weil am Rhein Abteilung Soziales, Schulen und Sport Frau Theresa Schöpflin Tel. 07621/704-153 E-Mail: t.schoepflin@weil-am-rhein.de

Zuständige Stelle

die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein bestehendes Versicherungsverhältnis.

Verfahrensablauf

Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen. Die Hebamme kann dann direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen.

Als Mitglied einer privaten Krankenkasse stellt Ihnen Ihre Hebamme die Besuche direkt in Rechnung. Für die Erstattung müssen Sie die Rechnung an Ihre private Krankenkasse weiterleiten.

Erforderliche Unterlagen

Krankenversichertenkarte

Kosten

keine

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie beim Deutschen Hebammenverband e.V. sowie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.

Freigabevermerk

27.07.2020