Renten wegen Todes (Halb- und Vollwaisenrente)

Halb- oder Vollwaisenrente beantragen

  • Kinder, bei denen ein oder beide Elternteile verstorben sind, können Waisenrente erhalten.
  • Der verstorbene Elternteil muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
  • Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte oder die bereits bezogen wurde.
  • Zur Halb- und Vollwaisenrente wird ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils richtet.
  • Bei Anspruch auf mehrere Waisenrenten wird nur die Höchste gezahlt.
  • Antrag kann online, schriftlich oder persönlich gestellt werden.
  • Erhielt der verstorbene Elternteil bereits eine eigene Rente, beginnt die Waisenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.
  • Erhielt der verstorbene Elternteil noch keine eigene Rente, beginnt die Waisenrente bereits mit dem Todestag.

Voraussetzungen

Hinterbliebene Kinder erhalten eine Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Dazu zählen:

  • Beitragszeiten (Pflicht-​ und freiwillige Beiträge),
  • Ersatzzeiten,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten,
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen.

Anspruch auf Waisenrente haben:

  • leibliche oder adoptierte Kinder des/der Verstorbenen,
  • Stief-​ und Pflegekinder, die im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen waren und
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm/ihr überwiegend unterhalten wurden,
  • wenn sie:
  • noch nicht 18 Jahre alt sind oder
  • noch nicht 27 Jahre alt sind und: entweder
    sich in einer Schul-​ oder Berufsausbildung von wöchentlich mehr als 20 Stunden befinden oder
    einen Freiwilligendienst leisten oder
    wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können.
  • Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.
  • Über das 27. Lebensjahr hinaus kann ein verlängerter Waisenrentenanspruch entstehen, zum Beispiel durch die vorherige Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes in der Probezeit.

Verfahrensablauf

Die Waisenrente können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen:
Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie das Antrags-​ und Anlageformular zur Waisenrente auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunter. Füllen Sie diese vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen entweder
    per Post an Ihren Rentenversicherungsträger senden oder
    in einer der örtlichen Beratungsstellen abgeben.

Antragstellung per Online-​Verfahren:

  • Gehen Sie auf das Online-​Portal der Deutschen Rentenversicherung. Melden Sie sich dort mit Ihrer Signaturkarte, Ihrem Personalausweis (bei aktiviertem elektronischem Identitätsnachweis) oder Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel an.
  • Füllen Sie das Formular aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab.

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zur Antragstellung zusammen und vereinbaren Sie einen Termin in einer Auskunfts-​ und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
  • Im Beratungsgespräch wird Ihr Rentenantrag in der Regel gleich elektronisch aufgenommen und online weitergeleitet.

Hinweis: Ihr Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihr Rentenversicherungsträger ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.

Frist

Rückwirkende Zahlung der Waisenrente: bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburts-​ oder Abstammungsurkunde des Kindes
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
  • bei Antrag auf Waisenrente für eine volljährige Waise entweder
    Nachweis über die Schul-​ oder Berufsausbildung oder
    Nachweis über die Ableistung eines Freiwilligendienstes.
  • bei Antragstellung durch andere Personen entweder
    Vollmacht oder
    Beschluss des Gerichts.

Kosten

Keine

Sonstiges

Liegt ein Unfallversicherungsfall vor, z.B. ein Arbeitsunfall, kann auch eine Waisenrente aus der Unfallversicherung gezahlt werden.

Hier bestehen andere Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen.

Rechtsgrundlage

§ 46 - 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (Renten wegen Todes)