Der Umlegungsausschuss hat nach Anhörung der Eigentümer am 11.07.2011 gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) mit sämtlichen Änderungen für das Gebiet des Bebauungsplanes „Hohe Straße“, Gemarkung Weil im Bereich südlich der Gemarkung Haltingen, westlich der Römerstraße, nördlich der Breslauer Straße und östlich der Leimgrubenstraße die Durchführung einer Umlegung beschlossen.
In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Weil einbezogen:
Nr.: 4608 (hiervon der mittlere Teil mit einer Fläche von ca. 1,3 ar einbezogen), 4631, 4631/2, 4631/3, 4639, 4646/1, 4646/2, 4648/1, 4665/2, 4684 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca. 14,4 ar einbezogen), 4684/1, 4685, 4686, 4687, 4688, 4689, 4708, 4709, 4710, 4711, 4712, 4713, 4714, 4716, 4717, 4718, 4718/1, 4719, 4720, 4721, 4722, 4723, 4724, 4725, 4726, 4727, 4728, 4729, 4730, 4730/1 (hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von ca. 18,0 ar einbezogen), 4731, 4732, 4733, 4734, 4734/1, 4735, 4736, 4737, 4764, 5125/20, 5126/23, 5131/2 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 0,4 ar einbezogen), 5131/22 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 0,3 ar einbezogen), 5131/23 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 0,3 ar einbezogen), 5135 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 0,4 ar einbezogen). 5139 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von 0,4 ar einbezogen), 9833 (hiervon der nordöstliche Teil mit einer Fläche von ca. 1,7 ar einbezogen), 9835 (hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von ca. 10,0 ar einbezogen), 9836 (hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von 0,6 ar einbezogen) und 9989 (hiervon der westlich Teil mit einer Fläche von ca. 38,0 ar einbezogen).
Die Umlegung trägt die Bezeichnung "Hohe Straße".
Der Gemeinderat hat am 26.06.2007 beschlossen, für dieses Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen.
Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu angeordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1. der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB vom 2. März 1998 (GBI. S. 185), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2004 (GBI. S. 185), in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderates vom 11.10.2011 dem ständigen Umlegungsausschuss der Stadt Weil am Rhein.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichtenden in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an, ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Stadt Weil am Rhein anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Unlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffene Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen, Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung die der Stadt Weil am Rhein, Rathausplatz 1, 79576 Weil am Rhein eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe -Kammer für Baulandsachen-, in Karlsruhe.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragssteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwaltes bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Gemäß § 224 Nr. 1 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.
VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Für die Flurstücke des Umlegungsgebietes wurde eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit
vom 10. Januar bis 10. Februar 2012
im Bürgermeisteramt Weil am Rhein, Rathausplatz 1, Stadtbauamt, 2. OG, Zimmer 302 öffentlich aus und können während der üblichen Dienststunden dort eingesehen werden.
Weil am Rhein, den 02. Januar 2012
Umlegungsausschuss
Eberhardt, Vorsitzender