Lärmaktionsplan der dritten Stufe

Ziele: Tempo 30 innerorts und Reduzierung der Zollfreien auf 70 km/h

Tempo 30 auf nahezu allen Straßen durch Wohngebiete und Reduzierung der Zollfreien Straße auf 70 km/h - dies sind die beiden wesentlichen Ziele des Lärmaktionsplans der dritten Stufe, den der Gemeinderat am 30. Juni 2020 verabschiedet hat. Ein weiteres Ziel ist die Bündelung des Verkehrs auf die sogenannten Vorbehaltsstraßen, um die Wohnquartiere zu entlasten. Da das Verkehrsaufkommen für die Anlieger an den Vorbehaltsstraßen dadurch steigen wird, sollen auch diese auf eine Höchstgeschwindigkeit hin untersucht werden. Auch die Aufbringung von lärmminderndem Asphalt ist beispielsweise eine der vorgeschlagenen Möglichkeiten, die der Plan enthält.
 
Die Stadtverwaltung hatte bereits im Frühjahr 2018 erstmals einen Antrag al Modellkommune an das Regierungspräsidium und das Land gestellt, versuchsweise im ganzen Stadtgebiet Tempo 30 als Höchstgeschwindigkeit einzuführen, was allerdings abgelehnt wurde.
 
Nach zahlreichen Stellungnahmen anliegender Bewohner der B317 (Zollfreie Straße) ist eine Temporeduzierung auf 70 km/h für diesen Bereich geplant. Nach aktueller Lärmberechnung sind die Voraussetzungen für eine solche Temporeduzierung aus Lärmschutzgründen zwar nicht gegeben. Doch wegen der Bündelung des Verkehrs auf das Vorbehaltsstraßennetz, zu dem die Zollfreie zählt, ist in diesem Bereich in Zukunft mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen.

Umsetzung findet ab Mitte 2020 etappenweise statt

Mit dem Beschluss des Gemeinderats geht die eigentliche Arbeit für die Verwaltung erst los: Nach und nach werden die entsprechenden Beschilderungen angepasst sowie die baulichen Umsetzungen in Angriff genommen. Das Stadtbauamt beginnt mit der Temporeduzierung bei den Gemeindestraßen und nimmt in einem zweiten Schritt die Abschnitte im übergeordneten Straßennetz in Angriff.

Bürger nutzten rege Möglichkeit zur Mitsprache

Insgesamt waren 29 Anregungen und Stellungnahmen zum Lärmaktionsplan in seiner dritten Auflage beim Stadtbauamt eingegangen. Davon 21 aus der Bürgerschaft einschließlich einer Sammelstellungnahme mit 45 Beteiligten sowie acht Rückmeldungen weiterer Behörden, den sogenannten Trägern öffentlicher Belange, die bei Planungsverfahren üblicherweise eingebunden sind. Die Einsicht in die Unterlagen war nicht nur vor Ort möglich, sondern auch über das Internet. Dort konnten in der siebenwöchigen Offenlage vom 19. November 2019 bis 3. Januar 2020 ebenfalls Stellungnahmen zu dem Entwurf gegeben werden.

Die Untersuchungsgebiete

Außer den Hauptverkehrsstraßen mit einer Belastung von mehr als drei Millionen Fahrzeugen pro Jahr wurden zusätzlich Gemeindestraßen in die Untersuchungen einbezogen. Hier geht die Stadt weiter als es die gesetzliche Vorgabe verlangt. Zu den näher zu betrachtenden Straßen gehören die Autobahnen A5 und A98 sowie die Bundesstraßen B3, B317 und B532. Im Innenstadtbereich sind Haupt-, Römer-, Bühl- und Turmstraße im Blick sowie die Breslauer Straße und der Oberbaselweg in Altweil. Ebenfalls Gegenstand der Untersuchung sind die Heldelinger Straße in Haltingen, die Colmarer Straße und die Hauptstraße in Friedlingen. Bei der Bewertung wird zwischen der Belastung nachts und tags unterschieden, da die Wahrnehmung von Lärm während den Nachtstunden aufgrund der reduzierten Umgebungsgeräusche in der Regel stärker empfunden wird.

Untersuchungen zum Lärmschutz seit 2002 EU-weit vorgeschrieben

Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie von 2002 (RL 2002/49) hat die Europäische Union erstmals eine europaweit einheitliche Regelung zur Betrachtung von Schallimmissionen getroffen. Darin werden die Staaten verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen in einem vorgegebenen Zeitrahmen strategische Lärmkarten zu erstellen, die Öffentlichkeit über die Schallbelastungen und die damit verbundenen Wirkungen zu informieren, Aktionspläne aufzustellen, die EU-Kommission über die Schallbelastung und die Betroffenheit der Bevölkerung in ihrem Hoheitsgebiet zu informieren. Die Städte und Gemeinden sind alle fünf Jahre zu einer neu aufgelegten Fortschreibung verpflichtet.